Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (25. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/

1972 wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle des § 48 Abs. 3 bis 5 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Einem außerordentlichen Hochschulprofessor im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt bei seiner Ernennung die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin,

    die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, in der er als Hochschuldozent an einer österreichischen Hochschule tatsächlich vorgetragen hat, bis zum Ausmaß von zehn Jahren als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte.

    (4) Wird ein Hochschulassistent zum außerordentlichen Hochschulprofessor im Sinne des

    § 32 Abs. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes ernannt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

    wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte.

    (5) Bei einer Ernennung zum außerordentlichen Hochschulprofessor im Sinne des § 32

    1. 1 Z. 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes gebührt dem außerordentlichen Hochschulprofessor,

    der vorher nicht Hochschulassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Hochschulassistenten ernannt und zum außerordentlichen Hochschulprofessor überstellt worden wäre.

    (6) Wird ein außerordentlicher Hochschulprofessor zum ordentlichen Hochschulprofessor ernannt,

    so gebührt ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

    wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als ordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der außerordentlichen Hochschulprofessoren verbrachte. Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen.

    Die Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

    anzuwenden.

    (7) Die Bestimmungen des § 12 sind auf Hochschulprofessoren nicht anzuwenden; sie sind jedoch bei Hochschulprofessoren, die aus einem anderen Dienstverhältnis als Bundesbeamter zum Hochschulprofessor überstellt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im früheren Dienstverhältnis anzuwenden."

  2. Dem § 49 wird angefügt:

    „Die Zeit einer nach dieser Bestimmung...

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