Bundesgesetz vom 29. Juni 1978, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 geändert wird (32. Gehaltsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 662/

1977, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 erhält folgende Fassung:

    „Haushaltszulage

    § 4. (1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.

    (2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat 1. der verheiratete Beamte,

  2. der nicht verheiratete Beamte, dessen Haushalt ein Kind angehört, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag gebührt,

  3. der Beamte, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist,

    wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens 150 S monatlich beizutragen.

    (3) Der Grundbetrag der Haushaltszulage beträgt monatlich 1.40 S für den Beamten, der nur nach Abs. 2

    Z. 1 anspruchsberechtigt ist, wenn weder ihm noch seinem Ehegatten ,ein Steigerungsbetrag gebührt und der Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C

    (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen,

  4. 150 S in allen übrigen Fällen.

    (4) Dem Beamten gebührt jedoch abweichend von den Abs. 2 und 3 insoweit kein Grundbetrag,

    als sein Ehegatte Anspruch auf einen Grundbetrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor; bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Ehegatten vor.

    (5) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich gebührt — soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden Kinder:

  5. eheliche Kinder,

  6. legitimierte Kinder,

  7. Wahlkinder,

  8. uneheliche Kinder,

  9. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte

    überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

    (6) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates,

    in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

    (7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es 1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz,

    BGBl. Nr. 150/1978, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/

    1974, leistet,

  10. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht,

    die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,

  11. nach...

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