Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972, mit dem das Gehaltskassengesetz 1959 geändert wird (Gehaltskassengesetznovelle 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254,

wird wie folgt geändert:

  1. Im Abs. 2 des § 3 ist die Klammer erst nach dem Wort „Dispensanten" zu schließen.

  2. Im Abs. 3 des § 3 haben die Worte „oder als Dispensanten" zu entfallen.

  3. Im Abs. 2 des § 4 haben die Worte „und Dispensanten" zu entfallen.

  4. Die lit. c des Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:

    „c) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeher,

    ausgenommen die Miteigentümer,

    1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten Apotheker, Aspiranten und Dispensanten zu leisten ist; werden keine vertretungsberechtigten Apotheker,

    Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke beschäftigt, ist an Stelle des Betrages von 1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden vertretungsberechtigten Apotheker monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage 8 v. H. dieser Umlage zu entrichten;"

  5. Dem Abs. 2 des § 6 ist eine lit. d folgenden Inhalts anzufügen:

    „d) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgäber,

    ausgenommen die Miteigentümer,

    0•1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr mit den begünstigten Beziehern getätigten Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1

    1. 2 lit. b der Gehaltskasse obliegenden Aufgaben."

  6. Im Abs. 1 des § 7 halben die Worte „und für jeden Dispensanten" zu entfallen.

  7. Abs. 1 bis 3 des § 8 haben zu lauten:

    㤠8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen,

    können auf die Dauer dieses Dienstes auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.

    Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß

    der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

    (2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

    (3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse verzichtet hat, sowie für jeden der im Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber angehörende Mitglied statt der Gehaltskassenumlage monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten."

  8. Im Abs. 4 des § 8 sind nach dem Wort „Gehaltskassenumlage"

    die Worte „für einen vertretungsberechtigten Apotheker" einzufügen.

  9. Der Abs. 5 des § 8 hat zu entfallen.

  10. Der Abs. 6 des § 8 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.

  11. Der Abs. 7 des § 8 ist als Abs...

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