Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, mit dem das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 11 des § 18 hat zu lauten:

„(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1

können ausländische ordentliche Hörer, mit deren Heimatstaat die Republik Österreich ein Kulturabkommen geschlossen hat und in deren Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer Grad nicht vorgesehen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelten Studien nach den bisher geltenden...

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