Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASOR-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) und ist anzuwenden auf:

  1. die Personenbeförderung auf Straßen mit

    öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960),

    die durchgeführt wird im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr a) zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien,

    1. von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaates, und zwar mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Lenkerplatz Plätze für mehr als acht Personen aufweisen

    (§ 2 Z7 KFG 1967);

  2. auf Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Vertragspartei, in bezug auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

    Vertragspartei im Sinne des Ãœbereinkommens und im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jeder Vertragsstaat,

    der das Ãœbereinkommen unterzeichnet hat,

    wobei die Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer Gesamtheit als solche gelten.

    (2) Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien berührt.

    (3) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Verkehr, der nicht Linienverkehr im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl.

    Nr. 84, ist und auch nicht dem Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 des Ãœbereinkommens entspricht.

    Der Gelegenheitsverkehr umfaßt

    1. Verkehrsdienste, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt

      (Rundfahrten mit geschlossenen Türen);

    2. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt im Inland Fahrgäste aufgenommen wurden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist

      (Absetzfahrten);

    3. alle sonstigen Verkehrsdienste, insbesondere solche, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist (Abholfahrten).

      (4) Verkehrsunternehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-

      Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 Gelegenheitsverkehrs-

      Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung BGBl. Nr. 486/1981) berechtigt sind, sowie die Post- und Telegraphenverwaltung und der Kraftwagendienst der Österreichischen Bundesbahnen gemäß § 1 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes,

      BGBl. Nr. 85/1952.

      Abschnitt 2

      Durch das Übereinkommen liberalisierte Beförderungen

      § 3. (1) Von der Genehmigungspflicht auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, sind befreit:

  3. Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach

    § 2 Abs. 3 lit. a,

  4. Absetzfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. b,

  5. Abholfahrten nach § 2 Abs. 3 lit. c unter der Voraussetzung, daß

    3.1. die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste an demselben Ort aufgenommen werden und 3.2. die Fahrgäste a) auf dem Gebiet entweder eines Nichtvertragsstaates oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und in einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, auf Grund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden,

    in Gruppen...

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