Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Islamische Republik Iran am 15. Oktober 2001 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 210/2001) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat die Islamische Republik Iran nachstehende Erklärung abgegeben:

a)Gemäß Art. I Abs. 3 wird die Islamische Republik Iran das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art,

anwenden, die nach dem innerstaatlichen Recht der Islamischen Republik Iran als...

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