Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

136. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat São Tomé und Principe am 19. Dezember 2007 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 123/2007) hinterlegt.

Der Beitritt wurde mit 13. September 2008 wirksam.

São Tomé und Principe hat gemäß Art. 6 als zuständige Behörden bestimmt:

"The Minister's Office and the Consular Affairs Department of the Ministry of Foreign Affairs, Cooperation and Communities".

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Griechenland am 31. Juli 2008 die Bezeichnung der für das Anbringen der Apostille zuständigen Behörden[1] wie folgt geändert:

Der Präfekt, für alle seitens der Ämter/Büros der Präfekturverwaltung ausgestellten Urkunden;

Der Generalsekretär der Region:

1. für alle Urkunden, die von den Verwaltungsdiensten des Bezirkes (auf griechisch: Nomos) oder der Präfektur (auf griechisch: Nomarchia) ausgestellt werden, die nicht in die Zuständigkeit der Präfekturverwaltung fallen;
2. für alle von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgestellten Urkunden;
3. für alle von den Gemeindeverwaltungen erster Instanz ausgestellten Urkunden;
4. für alle von den Meldeämtern ausgestellten Urkunden.

Für alle Gerichtsurkunden bleibt das Gericht erster Instanz der Region, in welcher die ausstellende Behörde ihren Sitz hat, die verantwortliche Behörde.

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