Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Italien seinen Vorbehalt zu Art. 12

  1. 3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 314/1980 idF BGBl. Nr. 523/1996 des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 210/2000) ab 26. August 2001 für weitere fünf Jahre verlängert.

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