Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 19. Mai 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/1998) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

  1. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit für bindend.

  2. In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen

    Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.

  3. In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein,

    daß irgend eine von beiden die albanische ist.

  4. In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts anderes vereinbart wird.

  5. In Beziehung...

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