Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

205. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 45/2012) abgegeben, ihre Erklärungen anlässlich der Ratifikation abgeändert oder zurückgezogen bzw. nachstehende Vorbehalte erklärt:

Malta[1]:

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Malta, dass zum Zwecke des Übereinkommens die Regierung von Malta die folgenden als "Justizbehörden" erachtet:

- die Amtsgerichte, das Jugendgericht, das Strafgericht und das Strafberufungsgericht;
- den Generalstaatsanwalt, den stellvertretenden Generalstaatsanwalt, Referatsleiter und Rechtsanwälte in der Generalstaatsanwaltschaft;
- die Richter.

Norwegen[2]:

Gemäß Art. 33 Abs. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen nimmt das Königreich Norwegen seinen Vorbehalt zu Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück.

San Marino[3]:

Die in Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens von der Republik San Marino zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 18. März 2009 abgegebene Erklärung wird wie folgt geändert:

In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.

Ferner hat die Republik San Marino am 30. April 2013 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegeben Vorbehalt zu Art. 22 wie folgt geändert:

In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.

Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.

In der Tat werden nur die auf der Grundlage des...

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