Kundmachung des Bundeskanzlers vom 6. Dezember 1988 betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Irland am 15. November 1988 das Europäische

Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/

1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 359/1987) ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

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