Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 29. August 1991 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 199/1986) hinterlegt:

Das Vereinigte Königreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw.  Erklärungen  abgegeben:

Vorbehalte 1.  Artikel 2

Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.

  1. Â Â Artikel 3

    Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.

  2. Â Â Artikel 5 Absatz 1

    In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:

    a)  daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende  strafbare  Handlung  sowohl  nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach   dem   Recht   des  Vereinigten   Königreiches strafbar ist; und b)  daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des Vereinigten Königreiches vereinbar ist.

  3. Â Â Artikel 11 Absatz 2

    Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.

  4. Artikel 12

    Die Regierung des...

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