Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende Erklärungen zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 128/2000) abgegeben:

Artikel 15 Absatz 6:

Rechtshilfeersuchen, auf die in Art. 3, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.

Ansuchen, auf die in Art. 11 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten.

Ersuchen, auf die in Art. 13 Abs. 1 Bezug genommen wird, und Mitteilungen nach Art. 21 Abs. 1

sind an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.

Artikel 16 Absatz 2:

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre...

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