Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei am 4. Mai 2000 nachstehende Erklärungen zum Europäischen  Übereinkommen  über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 130/2000) abgegeben:

Artikel 13 Absatz 3:

Die Ersuchen aus dem Ausland um Ãœbertragung der Strafverfolgung sind an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.

Die Übermittlung eines Ersuchens um Übertragung der Strafverfolgung an das Ausland fällt in die Zuständigkeit des Justizministeriums der Slowakischen Republik, wenn das Verfahren das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen fällt die Übermittlung an das Ausland in den Zuständigkeitsbereich der...

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