Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 8. Juni 2000 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen  Übereinkommen  über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl.

Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2000) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Artikel 13 Absatz 3:

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Strafverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu richten sind.

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an das Justizministerium zu richten sind.

Artikel 18 Absatz 2:

Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 nach diesem Übereinkommen abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.

Artikel 41 Absatz 1:

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:

  1. ein...

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