Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten und Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989) hinterlegt:

Staaten bzw. Organisationen : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Argentinien.............    6. April 1989

Australien..............   22. September 1987

Belgien................    6. September 1991

China  .................   10. Jänner 1989

Dänemark (ohne Färöer) . .    6. September 1991

Deutschland............    6. September 1991

Finnland...............   22. September 1989

Frankreich  .............    6. September 1991

Griechenland...........    6. September 1991

Irland  .................    6. September 1991

Italien.................    6. September 1991

Japan..................   28. Oktober 1988

Luxemburg.............    6. September 1991

Niederlande (für Königreich Europa) ....    6. September 1991

Portugal...............    6. September 1991

Spanien................    6. September 1991

Vereinigtes Königreich  ...    6. September 1991

EURATOM............    6. September 1991

Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten :

Argentinien, China, Spanien.

Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Frankreich:

„(1) Die französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden."

„(2) Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist."

„(3) Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten...

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