Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten und Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (BGBl. Nr. 53/1989) hinterlegt:
Staaten bzw. Organisationen : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Argentinien.............    6. April 1989
Australien..............   22. September 1987
Belgien................    6. September 1991
China  .................   10. Jänner 1989
Dänemark (ohne Färöer) . .    6. September 1991
Deutschland............    6. September 1991
Finnland...............   22. September 1989
Frankreich  .............    6. September 1991
Griechenland...........    6. September 1991
Irland  .................    6. September 1991
Italien.................    6. September 1991
Japan..................   28. Oktober 1988
Luxemburg.............    6. September 1991
Niederlande (für Königreich Europa) ....    6. September 1991
Portugal...............    6. September 1991
Spanien................    6. September 1991
Vereinigtes Königreich  ...    6. September 1991
EURATOM............    6. September 1991
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich durch die in Art. 17 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nicht als gebunden erachten :
Argentinien, China, Spanien.
Folgende weitere Staaten bzw. Organisationen haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Frankreich:
„(1) Die französische Regierung stimmt dem Übereinkommen mit folgendem Vorbehalt zu: Die in den Absätzen 1 (e) und 1 (f) von Artikel 7 des Übereinkommens beschriebenen Straftaten sind im Einklang mit den Bestimmungen der französischen Strafgesetzgebung zu ahnden."
„(2) Die französische Regierung erklärt, daß die in Artikel 8 Absatz 4 erwähnte Gerichtsbarkeit nicht gegen sie geltend gemacht werden kann, da das Kriterium der Gerichtsbarkeit aufgrund der Beteiligung am internationalen Nukleartransport als Ausfuhr- oder Einfuhrstaat im Völkerrecht nicht ausdrücklich anerkannt und in der französischen innerstaatlichen Gesetzgebung nicht vorgesehen ist."
„(3) Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 17 Absatz 3, daß es die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs bei der Beilegung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten...
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