Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Island[1] am 9. Juli 2009 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2009) abgegeben:

Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.

Island erklärt ferner, dass gemäß Art. 9 Abs.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT