Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen  über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 138/2000) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra 13. Juli 2000

Tonga 3. Juli 2000

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Andorra nachstehende Erklärungen abgegeben:

Artikel 3 Absatz 3:

In  Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3, dass es die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Verfahrens ausschließt, wenn es Vollstreckungsstaat ist.

Artikel 3 Absatz 4:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person bedeutet,

die im Zeitpunkt der Tatbegehung die Andorranische Staatsbürgerschaft nach dem lei qualificanda

(Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) über die...

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