Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen  über die Überstellung verurteilter Personen

(BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 156/2000) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Armenien 11. Mai 2001

Aserbaidschan 25. Jänner 2001

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Armenien:

In  Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass sich für die Zwecke dieses Übereinkommens der Begriff „Staatsangehöriger“ auf jede Person bezieht, die zur Tatzeit Staatsangehöriger der Republik Armenien war.

Jedoch kann Armenien die Überstellung eines Strafgefangenen, der zur Tatzeit nicht Staatsangehöriger der Republik Armenien gewesen ist, in die Republik Armenien bewilligen, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ersuchens ein Staatsangehöriger war.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Armenien, dass Ersuchen um

Überstellung verurteilter Personen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die russische Sprache versehen sein müssen.

Aserbaidschan:

Vorbehalt:

Aserbaidschan erklärt hiermit, dass die Anwendung des in Art. 4 Abs. 5 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens nur durchgeführt wird, wenn dies mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Erklärungen:

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass es das in Art. 9 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens vorgesehene Verfahren zur Gänze ausschließt.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass der Begriff „Staatsangehöriger“

im Verhältnis zur Republik Aserbaidschan die in Art. 52 der Verfassung der Republik Aserbaidschan genannten Personen bedeutet.

Aserbaidschan erklärt, dass es das Justizministerium und den diplomatischen Weg für den Geschäftsverkehr in Anwendung dieses Übereinkommens benützen wird.

In Übereinstimmung mit Art. 12 des Übereinkommens erklärt Aserbaidschan, dass Entscheidungen

über die Begnadigung und Amnestie von verurteilten Personen, die durch die Republik Aserbaidschan

überstellt worden sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden...

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