Multilaterale Vereinbarung M100 gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge zu Einzelhändlern

(Ãœbersetzung)

  1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2201 dürfen 1057 Feuerzeuge und 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 2201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 2210 (1)a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden. Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.

  2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein: Kisten aus Naturholz nach Rn. 3527, aus Sperrholz nach Rn. 3528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 3529 oder aus Pappe nach Rn. 3530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Rn. 3500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

  3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert,

    darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt. Die Menge der in der Beförderungseinheit beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).

  4. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.

  5. ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT