Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

(Ãœbersetzung)

  1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 201 dürfen 1 057 Feuerzeuge und 1 057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter den Bedingungen der Rn. 201a befördert werden, wenn die Bestimmungen der Rn. 210 (1) a) Abs. 1, 2 und 3 Anwendung finden.

    Versandstücke mit diesen Gegenständen dürfen höchstens 10 kg wiegen.

  2. Die Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen in folgenden Außenverpackungen verpackt sein:

    Kisten aus Naturholz nach Rn. 1527, aus Sperrholz nach Rn. 1528, aus Holzfaserwerkstoffen nach Rn. 1529 oder aus Pappe nach Rn. 1530. Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach Rn. 1500 (1), (2) und (5) bis (7) sind zu beachten.

  3. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

    Die Menge der in einem Wagen beförderten Gegenstände darf 100 kg nicht übersteigen (Bruttomasse).

  4. Zusätzlich zu den im RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu...

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