Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe Â

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder Â

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung Â

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2002) wurde von Spanien am 26. Dezember 2001 unterzeichnet. Â

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