Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf

Auswärtiges Amt 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung der Anderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Â

Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf folgende Vereinbarung vorschlagen:

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinn des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

— die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von 200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;

— den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich des Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-Abstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;

— im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erdgeschoß

den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;

  1. die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung

überlassenen Räume, und zwar

— im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des dazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen Raum;

— im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen Raum.

Artikel 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die deutsch-österreichische Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1989 außer Kraft.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung...

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