Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 275/1968 zur Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke)

AUSWÄRTIGES AMT 510—511.13 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke) vorschlagen:

Artikel 1

Am Grenzübergang Neuhaus/Inn (neue Innbrücke)

werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene

österreichische Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

— die Bundesstraße 512 von der gemeinsamen Grenze auf der Innbrücke bis zum Amtsplatz und westlich des Amtsplatzes bis zur Brückenunterführung der Kreisstraße PA 42;

— den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz einschließlich der überdachten Rampen der Güterabfertigung;

— die Wiegehäuschen samt Waagen;

— im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, die sanitären Anlagen,

den Putzraum, den Fahrradraum, den Arrestraum, den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum im Kellergeschoß

sowie alle Verbindungswege;

  1. die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume des Dienstgebäudes, und zwar

    — im Erdgeschoß den an die Nordwestecke der Abfertigungshalle grenzenden Raum und alle im Ostteil gelegenen Räume, ausgenommen den an die Südostecke der Abfertigungshalle grenzenden Raum;

    — im Kellergeschoß auf der Nordseite die beiderseits der Osttreppe gelegenen zwei Räume und auf der Südseite den ersten, zweiten und fünften Raum von der Südostecke her gerechnet.

    Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

    daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

    Das Auswärtige Amt benutzt...

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