Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

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Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache[1] durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

[Vertragstext deutsch siehe Anlagen]

[Erklärungen siehe Anlagen]

Die Notifikation gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 27 Abs. 4 mit 3. Juli 2005 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:

Dänemark
Estland
Finnland
Lettland
Litauen
Niederlande
Portugal
Spanien
Ungarn

Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark

Zu Art. 24 erklärt Dänemark:

a) zu den "Justizbehörden" in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
b) "zentrale Behörde" ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
c) Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche "Justizbehörde" in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
d) Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
e) Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Art. 18, 19 und 20 zuständig.

Hinsichtlich Art. 6 Abs. 7 erklärt Dänemark, dass in den Art. 6 Abs. 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen...

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