Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT betreffend bestimmte Käse samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII ? Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen sowie Briefwechsel und Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

  1. Bei den auf Grund des Art. XXVIII des GATT geführten Verhandlungen über die Abänderung oder Zurücknahme von in der Liste XXXII — Österreich angeführten Zollzugeständnissen sind Österreich und die Schweiz wie folgt übereingekommen:

    1. Die in der Liste XXXII hinsichtlich der Tarifnummer 04.04 des österreichischen Zolltarifes angeführten Zollzugeständnisse werden durch die aus dem Anhang I, Teil B,

      ersichtlichen Zollzugeständnisse ersetzt.

    2. Für die Einfuhr nach Österreich von aus Kuhmilch hergestelltem Käse mit Ursprung in der Schweiz, die von einer anerkannten Ausfuhrbescheinigung begleitet sind —

      ausgenommen jene der Tarifnummer 04.04

      A 1 —, werden die in Österreich geltenden Zölle durch die im Anhang II festgelegten Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben und die Einhaltung von Frei-Grenze-Preisen ersetzt.

    3. Bei der Einfuhr von aus Kuhmilch hergestelltem Käse der Tarifnummer 04.04 A mit Ursprung in der Schweiz nach Österreich mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent,

      ausgenommen jene die oben unter a) und b)

      erfaßt sind, wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer anerkannten Qualitäts- und Ursprungsbescheinigung begleitet sind, eine Einfuhrabgabe von S 500,-/100 kg einheben.

    4. Falls die Schweiz beim Export der im Anhang I genannten Käse eine Preispolitik anwendet, die zu Störungen am österreichischen Markt führt, verpflichtet sich die Schweiz, in Konsultationen einzutreten, um eine befriedigende Lösung zu finden.

  2. Die Fragen betreffend die Verwaltung dieses Abkommens, insbesondere jene betreffend das Inkrafttreten und die für die Zulassung festzusetzenden Voraussetzungen werden zwischen den zuständigen Behörden ehestens geregelt werden.

  3. Die im vorliegenden Abkommen getroffenen Regelungen werden zum selben Datum in Kraft treten.

    Wien und Bern, den 11. November 1977

    Für die Delegation Österreichs

    (unter Vorbehalt der Ratifikation)

    1. Rudolf Willenpart m. p.

      Für die Delegation der Schweiz

      (unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat)

      Milan Lusser m. p.

      Anhang I An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Genf Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII Liste XXXII — Österreich Die Delegationen Österreichs und der Schweiz...

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