Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juli 1962, mit dem Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Regelung der Grundsätze des Gemeinderechtes und damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen abgeändert werden (Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

§ 1. 1. Im Artikel 15 hat der zweite Absatz zu lauten:

„(2) In den Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei, das ist des Teiles der Sicherheitspolizei,

der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten

örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, steht dem Bund die Befugnis zu, die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisungen an den Landeshauptmann (Artikel 103)

abzustellen. Zu diesem Zweck können auch Inspektionsorgane des Bundes in die Gemeinde entsendet werden; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Landeshauptmann zu verständigen."

  1. Im Artikel 21 haben die Absätze 1 und 3

    zu lauten:

    „(1) Das Dienstrecht einschließlich des Besoldungssystems und des Disziplinarrechtes wird für jene Angestellten des Bundes und der Länder,

    die behördliche Aufgaben zu besorgen haben,

    nach einheitlichen Grundsätzen durch Bundesgesetz geregelt (Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 16

    und Artikel 12 Absatz 1 Ziffer 8)."

    „(3) Die Bestellung und das Dienstrecht jener Angestellten der Gebietsgemeinden, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, werden in Zusammenhang mit der Organisation der Verwaltung

    (Artikel 120) geregelt."

  2. Im Artikel 102 Absatz 6 hat der letzte Satz zu lauten:

    „Soweit einer solchen Behörde die Besorgung von Angelegenheiten übertragen werden soll, die in den selbständigen Vollziehungsbereich des Landes fallen, kann die Verordnung erst erlassen werden, wenn die Übertragung dieser Geschäfte an die Bundespolizeibehörde durch ein Gesetz des betreffenden Landes ausgesprochen worden ist."

  3. Nach Artikel 111 wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 112.

    Nach Maßgabe der Artikel 108 bis 111 gelten für die Bundeshauptstadt Wien im übrigen die Bestimmungen des Abschnittes C dieses Hauptstückes mit Ausnahme des Artikels 119 Absatz 4

    und des Artikels 119 a. Artikel 142 Absatz 2

    lit. d findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptstadt Wien übertragenen Wirkungsbereiches Anwendung."

    § 2. Die Artikel 115 bis 120 haben zu lauten:

    „Artikel 115.

    (1) Soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, sind darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.

    (2) Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikeln 118 und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.

    Artikel 116.

    (1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.

    Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

    (2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper.

    Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

    (3) Einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern ist, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Ein solcher Gesetzesbeschluß darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Die Zustimmung gilt als gegeben,

    wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß

    bei dem zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß diese verweigert wird. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

    (4) Durch die zuständige Gesetzgebung (Artikel 10 bis 15) kann für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, ist den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die...

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