Bundesgesetz vom 10. Dezember 1964, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für eine von der Verbundgesellschaft gemeinsam mit der Tauernkraftwerke A. G. zu begebende Anleihe (Energieanleihegesetz 1964).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

für eine von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit der Tauernkraftwerke A. G. im Jahre 1964 zu begebende Anleihe bis zum Höchstbetrag von 400 Millionen Schilling namens des Bundes die Haftung gemäß

§ 1357 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch zu

übernehmen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses...

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