Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen

(Ãœbersetzung)

Verzeichnis der Regeln Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Regel   1:Abkürzungen Regel   2:Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift Regel   3:Vertretung vor dem Internationalen Büro Regel   4:Berechnung der Fristen Regel   5:Störungen im Post- und Zustelldienst Regel   6:Sprachen Regel   7:Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse Kapitel 2: Internationale Gesuche Regel   8:Mehrere Hinterleger Regel   9:Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs Regel 10:Gebühren für das internationale Gesuch Regel 11:Andere als die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen betreffende Mängel Regel 12:Mängel in bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen Regel 13:Mängel in bezug auf die Angabe der Waren und Dienstleistungen Kapitel 3: Internationale Registrierungen Regel 14:Eintragung der Marke im internationalen Register Regel 15:Datum der internationalen Registrierung in besonderen Fällen Kapitel 4: Sachverhalte bei den Vertragsparteien, die internationale Registrierungen berühren Regel 16:Frist für die Schutzverweigerung bei Widersprüchen Regel 17:Mitteilung der Schutzverweigerung Regel 18:Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen Regel 19:Ungültigerklärungen in den benannten Vertragsparteien Regel 20:Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers Regel 21:Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung Regel 22:Erlöschen der Wirkung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung Regel 23:Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihm ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung Kapitel 5: Nachträgliche Benennungen; Änderungen Regel 24:Benennung im Anschluß an die internationale Registrierung Regel 25:Antrag auf Eintragung einer Änderung; Antrag auf Eintragung einer Löschung Regel 26:Mängel in den Anträgen auf Eintragung einer Änderung und auf Eintragung einer Löschung Regel 27:Eintragung und Mitteilung einer Änderung oder einer Löschung; Erklärung über die Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers Regel 28:Berichtigungen im internationalen Register Kapitel 6: Erneuerungen Regel 29:Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf Regel 30:Einzelheiten betreffend die Erneuerung Regel 31:Eintragung der Erneuerung; Mitteilung und Bescheinigung Kapitel 7: Blatt und Datenbank Regel 32:Blatt Regel 33:Elektronische Datenbank Kapitel 8: Gebühren Regel 34:Zahlung der Gebühren Regel 35:Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind Regel 36:Gebührenfreiheit Regel 37:Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren Regel 38:Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der beteiligten Vertragsparteien Kapitel 9: Verschiedenes Regel 39:Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten Regel 40:Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen Regel 1

Abkürzungen Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet i) „Abkommen“ das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984. ;

ii) „Protokoll“ das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;

iii) „Vertragspartei“ jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;

iv) „Vertragsstaat“ eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;

v)„Vertragsorganisation“ eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;

vi) „internationale Registrierung“ die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;

vii) „internationales Gesuch“ ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;

viii)„internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

– eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist,

oder

– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,

wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind

(gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);

ix) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist“ ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde

– eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist,

oder

– einer Vertragsorganisation ist oder

– eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist,

wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen gebunden ist;

x) „internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind“

ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen

– mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und

– mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates oder mindestens einer Vertragsorganisation enthält;

xi) „Hinterleger“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;

xii)„juristische Person“ eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;

xiii) „Basisgesuch“ das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xiv) „Basiseintragung“ die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;

xv) „Benennung“ das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder  2  des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;

xvi) „benannte Vertragspartei“ eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes

(„territoriale Ausdehnung“) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;

xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes

(„territoriale Ausdehnung“) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei“ eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;

xix) „Schutzverweigerung“ eine Mitteilung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls, daß in der betreffenden Vertragspartei der Schutz nicht gewährt werden kann;

xx) „Blatt“ das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;

xxi)„Inhaber“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;

xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile“ die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;

xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen“ die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;

xxiv) „Internationales Register“ die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten

über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;

xxv) „Behörde“ die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;

xxvi) „Ursprungsbehörde“ die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;

xxvii) „amtliches Formblatt“ das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;

xxviii) „vorgeschriebene Gebühr“ die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;

xxix) „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xxx) „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Regel 2

Mitteilungen an das Internationale Büro...

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