Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. Nr. 41/1994, geändert wird

Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/ 1993, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen wird wie folgt geändert:

  1. Im § 2 wird vor dem Punkt folgende" Wortfolge angefügt:

    „und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes"

  2. Nach § 6 werden als § 7 bis § 9 angefügt:

    „§ 7 Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung von jener bezugsauszahlenden Stelle vorgenommen werden, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.

    § 8. Die gemeinsame Versteuerung kann in folgenden Fällen unterbleiben:

    —   Wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige...

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