BESCHLUSS 1/88 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA ?gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung der Anlagen I, II und III zum Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987,

insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 40 a (neu) der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens nicht.

Daher ist Anlage I zum Übereinkommen entsprechend zu ändern.

Anlage II zu dem Übereinkommen enthält unter anderem Bestimmungen über die Durchführung des gemeinsamen Versandverfahrens.

Die von der Abgangszollstelle bestimmte Frist,

innerhalb derer die Waren der Bestimmungszollstelle zu gesteilen sind, ist für die Zollbehörden der Länder, deren Gebiet bei Beförderungen im T 1-

oder T 2-Verfahren berührt wird, verbindlich und darf daher von diesen Behörden nicht geändert werden.

Um Schwierigkeiten vorzubeugen, die sich aus

Änderungen der Numerierung der Felder der Eisenbahnpapiere ergeben können, die im Rahmen des vereinfachten Versandverfahrens für 'Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr als Zollpapiere verwendet werden, hat es sich als notwendig erwiesen,

bei Hinweisen auf diese Felder nicht ihre Nummer, sondern ihre Bezeichnung zu verwenden.

Die Angabe der Nummer des Sicherheitstitels,

die in Anlage III zum Übereinkommen in der Liste der zu benutzenden Codes unter „Feld Nr. 52:

Sicherheitsleistung" zur Bezeichnung der Art der Sicherheitsleistung vorgesehen ist, ist in gewisser Beziehung überflüssig; diese Angabe ist daher nicht beizubehalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage I zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

Der auf Artikel 39 folgende Hinweis erhält folgende Fassung:.

Artikel 40, 40 a und 41 (Diese Anlage enthält keine Artikel 40, 40 a und 41)."

Artikel 2

Die Anlage II zum Übereinkommen wird wie folgt geändert:

  1. In Artikel 1 wird nach Absatz 5 folgender Wortlaut eingefügt:

    „(5 a) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 5 a)."

  2. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte „sie ist von demjenigen zu unterzeichnen, der diesen Vordruck unterzeichnet" gestrichen.

  3. Artikel 9 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    „(1) Bei Anwendung der Artikel 29 bis 61 sind Artikel 5 Absatz 2 sowie die Artikel 6 bis 8 auf die Ladelisten anzuwenden, die gegebenenfalls dem Internationalen Frachtbrief oder dem Übergabeschein TR beigefügt werden. Die Anzahl der beigefügten Listen wird in dem Feld für die Angabe der Beilagen des Internationalen...

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