BESCHLUSS NR. 1/91 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG - EFTA ?GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" VOM 19. SEPTEMBER 1991 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE I DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987 über ein gemeinsames Versandverfahren, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage I des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage I des Übereinkommens anzupassen.

Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage I vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen; BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.

Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls vor dem 1. November 1992 diesen Beschluß anhand des Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes überprüfen.

Geschehen zu Helsinki am 19. September 1991.

Für den Gemischten Ausschuß:

Der Vorsitzende:

J. Laine Anhang Anlage I TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1

(1) Das in diesem Übereinkommen festgelegte Versandverfahren gilt für Warenbeförderungen nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 des Übereinkommens.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2 des Ãœbereinkommens handelt es sich um ein T1- oder ein T2-Verfahren.

Artikel 2

(Dieser Artikel enthält nicht die Buchstaben a und b.)

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als c)  „zuständige Behörden":

die Zollbehörden oder jede andere Behörde, die mit der Anwendung dieses Übereinkommens beauftragt wird;

d)  „Hauptverpflichteter":

die Person, die selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Abgabe einer entsprechenden Anmeldung ihren Willen bekundet hat, ein Versandverfahren durchzuführen;

e)  „Beförderungsmittel": insbesondere

—  Straßenfahrzeuge,   Anhänger,   Sattelanhänger,

—  Eisenbahnwagen,

—  Wasserfahrzeuge,

—  Luftfahrzeuge,

—  Behälter im  Sinne  des  Zollabkommens über Behälter;

f)  „Abgangsstelle":

die Stelle der zuständigen Behörde, bei der das Versandverfahren beginnt;

g)  „Durchgangszollstelle":

—  die   Eingangszollstelle  im   Gebiet  einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Abgangs der Waren;

—  die Ausgangszollstelle einer Vertragspartei, wenn die Sendung im Verlauf eines Versandverfahrens das Zollgebiet dieser Vertragspartei über eine Grenze zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland verläßt;

  1. „Bestimmungsstelle":

    die Stelle der zuständigen Behörde, der die im Versandverfahren beförderten Waren zur Beendigung des Versandverfahrens zu gestellen sind;

  2. „Stelle der Bürgschaftsleistung":

    die Stelle der zuständigen Behörde, bei der eine globale oder pauschale Bürgschaft geleistet wird;

  3. „Binnengrenze":

    die gemeinsame Grenze zweier Vertragsparteien.

    Die   Waren,   die   in   einem    Seehafen   einer Vertragspartei verladen und in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen werden, werden als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten, betrachtet, sofern die Verschiffung mit einem einzigen Beförderungspapier erfolgt.

    Die Waren, die aus Drittländern auf dem Seeweg eintreffen und in einem Seehafen einer Vertragspartei umgeladen werden, um in einem Seehafen einer anderen Vertragspartei entladen zu werden, gelten nicht als Waren, die eine Binnengrenze überschreiten.

    Artikel 3 bis 9

    (Diese Anlage enthält keine Titel II bis IV und keine Artikel 3 bis 9.)

    TITEL V T1-VERFAHREN Kapitel 1 — Verfahren Artikel 10

    (1)   Sollen Waren im T1-Verfahren befördert werden, so sind sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens  mit  einer Versandanmeldung T1   zum Versand anzumelden. Die Versandanmeldung T1 ist die Anmeldung von Waren mit einem Vordruck nach den Mustern in Anlage III.

    (2)  Der in Absatz 1 genannte Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke   nach   einem   der   Muster   des Ergänzungsvordrucks in Anlage III ergänzt werden.

    (3)  Die Vordrucke gemäß den Absätzen 1 und 2 sind in einer von den zuständigen Behörden des Abgangslandes zugelassenen Amtssprache der Vertragsparteien zu drucken und auszufüllen. Soweit erforderlich,   können   die   zuständigen   Behörden eines durch das T1-Verfahren berührten Landes die Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen dieses Landes verlangen.

    (4) Die Versandanmeldung T1 ist vom Hauptverpflichteten zu unterzeichnen; sie ist der Abgangsstelle in mindestens drei Exemplaren vorzulegen.

    (5)    Der   Versandanmeldung    T1    beigefügte ergänzende Unterlagen sind Bestandteil der Anmeldung.

    (6)  Der Versandanmeldung T1 ist das Beförderungspapier beizufügen. Die Abgangsstelle kann auf die Vorlage dieses Papiers bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten verzichten. Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

    (7)  Schließt sich das T1-Verfahren im Abgangsland einem anderen Zollverfahren an, so ist in der Versandanmeldung T1 auf dieses Verfahren oder auf die entsprechenden Zollpapiere hinzuweisen.

    Artikel 11

    (1)  Der Hauptverpflichtete hat a)  die Waren und den Versandschein T1 innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den zuständigen Behörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle...

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