BESCHLUSS Nr. 2/92 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-EFTA ?GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" VOM 24. SEPTEMBER 1992 ZUR ÄNDERUNG DER ANLAGE II DES ÜBEREINKOMMENS VOM 20. MAI 1987 ÜBER EIN GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames VersandverfahrenKundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anlage II des Übereinkommens enthält die wichtigsten technischen Bestimmungen der Grundvorschriften über das gemeinsame Versandverfahren für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie auch zwischen den einzelnen EFTA-Ländern.

Diese Vorschriften wurden kürzlich im Rahmen der Änderung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes ab 1. Jänner 1993 geändert; es ist daher angebracht, Anlage II des Übereinkommens anzupassen.

Es ist ebenfalls erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Formänderungen an der besagten Anlage II vorzunehmen; aus Gründen der Darstellung und der Erleichterung der Lektüre erschien es vernünftig, den gesamten Text der Anlage durch einen neuen Text zu ersetzen.

Im Zusammenhang mit der kürzlich geänderten Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren ist es angebracht, das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Änderung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft anzupassen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Anlage II des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 wird durch den Wortlaut im Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 2

Das Zusatzprotokoll ES-PT über besondere Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren im Zusammenhang mit dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu der Gemeinschaft wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 5 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „(2) Die Bestimmungen des Titels III und des Kapitels III des Titels X der Anlage II gelten für die Versandpapiere T 2 L ES und T 2 L PT."

  2. Artikel 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „Artikel 6

    Bei Anwendung der Artikel 78 und 93 der Anlage II des Übereinkommens in einem EFTA-Land ist a) die Kurzbezeichnung „T 2 ES" anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

    — einem Versandschein T 2 ES oder

    — einem als Versandschein T 2 ES geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder

    — einem Versandpapier T 2 L ES oder

    — einer als Versandpapier T 2 L ES geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder

    — einem als Versandpapier T2L ES geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA; b) die Kurzbezeichnung „T 2 PT" anzubringen, wenn die Waren in ein EFTA-Land kommen mit:

    — einem Versandschein T 2 PT oder

    — einem als Versandschein T 2 PT geltenden Frachtbrief CIM oder Übergabeschein TR oder

    — einem Versandpapier T 2 L PT oder

    — einer als Versandpapier T 2 L PT geltenden Rechnung oder Beförderungspapier oder

    — einem als Versandpapier T 2 L PT geltenden Carnet TIR oder Carnet ATA."

    Artikel 3

    Die Vordrucke des Internationalen Frachtbriefs CIM und des Internationalen Expressgutscheins, die am 31. Dezember 1992 in Gebrauch sind, können bis zum 30. Juni 1993 verwendet werden.

    Im übrigen gelten die Vorschriften über die Verwendung der Exemplare des Internationalen Expressgutscheins bis zum 1. Juli 1993 weiter.

    Artikel 4

    Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage II Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist.

    Die in den Anhängen I (Ladeliste), III (Eingangsbescheinigung), VII (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995.

    Artikel 5

    Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.

    Der Gemischte Ausschuß kann gegebenenfalls vor dem 1. November 1992 diesen Beschluß anhand eines Berichts der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Stand der Harmonisierung der Bestimmungen zur Verwirklichung des Binnenmarktes überprüfen.

    Geschehen zu Brüssel am 24. September 1992.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses:

    Der Vorsitzende:

    1. Wilmott Anhang ANLAGE II TITEL I ALLGEMEINES Artikel 1

    Diese Anlage legt die Durchführungsvorschriften des Übereinkommens und der Anlage I des Übereinkommens fest.

    TITEL II Artikel 2

    (Diese Anlage enthält keinen Artikel 2)

    TITEL III GEMEINSCHAFTSCHARAKTER DER WAREN KAPITEL I ALLGEMEINES Artikel 3

    Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren, die nicht im T 2-Verfahren befördert werden, ist durch eines der in Kapitel II oder Kapitel III dieses Titels genannten Papiere zu erbringen.

    Artikel 4

    GELTUNGSBEREICH

    (1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:

    a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder b) die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

    — Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder

    — Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.

    (2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:

    — Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.

    Artikel 5

    VORAUSSETZUNG DER UNMITTELBAREN BEFÖRDERUNG Die Papiere oder Förmlichkeiten nach den Artikeln 6 bis 11 können nur dann als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der betreffenden Waren dienen, wenn diese Waren unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert werden.

    Als unmittelbar von einer Vertragspartei in eine andere befördert gelten:

    a) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet von Drittländer nicht berühren;

    b) Waren, die bei ihrer Beförderung das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer berühren, deren Durchfuhr durch diese Gebiete jedoch mit einem einzigen, in einer Vertragspartei ausgefertigten Beförderungspapier erfolgt.

    KAPITEL II VERWENDUNG DER PAPIERE Artikel 6

    Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter ist unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage eines Versandpapiers T 2 L zu erbringen.

    Artikel 7

    (1) Das Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang I der Anlage III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang II zu derselben Anlage ausgestellt.

    Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen III und IV der Anlage III ergänzt.

    Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen III und IV zu Anlage III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen I und II zu Anlage III ergänzt.

    (2) Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L" im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L" bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.

    (3) Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung", 32 „Positions-Nr.", 35 „Rohmasse (kg)", und gegebenenfalls 33 „Warennummer", 38 „Eigenmasse (kg)", 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen" des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L" verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

    Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

    (4) Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L" bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland" der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.

    (5) Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.

    (6) Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten" des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

    Artikel 8

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 123 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

    (2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die zuständigen Behörden des Abgangslandes das Versandpapier T 2 L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsvordrucke T 2 L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld C (Abgangsstelle) dieser Papiere einzutragen sind:

    a) Auf dem Versandpapier T 2 L die Bezeichnung und den Stempel der Abgangsstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Eintragungsnummer oder...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT