Beschluß Nr. 1/82 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich ? Gemeinschaftliches Versandverfahren ? vom 8. Juni 1982 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens ist geändert worden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu schaffen, einem Übergabeschein —

gemeinschaftliches Versandverfahren — eine Nachweisung beizufügen, die alle Großbehälter einer Sendung enthält.

Die genannte Verordnung ist in Anlage II zum Abkommen enthalten; diese Anlage muß geändert werden, um den genannten Änderungen der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren Rechnung zu tragen.

Artikel 50 i Absatz 3 der Anlage II zum Abkommen muß in eckige Klammern gesetzt werden.

Diese Änderungen der Anlage II machen einige

Änderungen des Abkommens selbst notwendig.

Mit dem Beschluß Nr. 1/81 des Gemischten Ausschusses wurde die Anlage II zum Abkommen geändert, um bestimmte Verbesserungen des Systems der Pauschalbürgschaft vorzusehen. Dieser Beschluß gilt bis zum 30. Juni 1982.

Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Anwendungsdauer dieses Beschlusses über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern. Der Beschluß muß

daher verlängert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird wie folgt geändert:

  1. Dem Artikel 8 wird nachstehender Absatz angefügt:

    „(6) Bei in Österreich beginnenden Beförderungen der in Artikel 50 i Absatz 3 a der Verordnung

    über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens

    (Anlage II) bezeichneten Art bringt die Abgangszollstelle in dem Feld für zollamtliche Vermerke des Exemplars Nr. 3 A des Übergabescheins

    — gemeinschaftliches Versandverfahren —

    neben der Kurzbezeichnung T 2 einen Hinweis auf die laufende(n) Nummer(n) der Nachweisung(en)

    der Großbehälter mit den in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über das gemeinschaftliche Versandverfahren

    (Anlage I) bezeichneten Waren an."

  2. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die nachstehend genannten, in den Anlagen I und II in eckigen Klammern wiedergegebenen...

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