ABKOMMEN ÖSTERREICH?EWG ? Der Gemischte Ausschuß? BESCHLUSS NR. 3/74 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung der dem Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs ?Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ?Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen als Anhang beigefügten Listen A und B

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, im folgenden Protokoll Nr. 3

genannt, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die seit dem Inkrafttreten des Abkommens gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, daß

die für einige Erzeugnisse im Protokoll Nr. 3

vorgesehenen Ursprungsregeln geändert werden müssen, um der Entwicklung der Verfahren zur Herstellung dieser Erzeugnisse wie auch den internationalen wirtschaftlichen Gegebenheiten,

die mit dem Handel mit diesen Erzeugnissen verbunden sind, Rechnung zu tragen.

Es ist daher angebracht, einige dieser Ursprungsregeln zu ergänzen und zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3

wird durch Einfügen der in Anhang I aufgeführten Regeln in die numerische Ordnung der Tarifnummern ergänzt.

(2) In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3 werden die Regeln zu den Tarifnummern 50.04, 50.05, 50.06, 50.07, 54.03 durch die in Anhang II aufgeführten Regeln ersetzt.

(3) In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3 werden die Texte in der vierten Spalte zu den Tarifnummern 78.02, 78.03, 78.04, 78.05

und 78.06 mit einem Hinweis (1) auf eine Fußnote versehen, die wie folgt lautet: „(1) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Erzeugnissen hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen erworben haben."

Artikel 2

(1) Die Liste B im Anhang zu Protokoll Nr. 3

wird durch das Einfügen der in Anhang III aufgeführten Regeln in die numerische Ordnung der Tarifnummern ergänzt.

(2) In der Liste B im...

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