ABKOMMEN ÖSTERREICH?EWG ? Der Gemischte Ausschuß ? BESCHLUSS DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES Nr. 3/73 zur Festlegung der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich zur Anwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 16,

in der Erwägung, daß das reibungslose Funktionieren des Abkommens eine enge Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Vertragsparteien des Abkommens voraussetzt, damit die darin enthaltenen Zollvorschriften, insbesondere die Vorschriften des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"

oder „Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

ordnungsgemäß und einheitlich angewandt werden,

BESCHLIESST:

Artikel 1

Werden in diesem Beschluß die Ausdrücke

„Warenverkehrsbescheinigung" oder „Warenverkehrsbescheinigungen"

verwendet, ohne daß

weiter ausgeführt wird, ob es sich um das Muster gemäß Absatz 1 oder das Muster gemäß Absatz 2

von Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen handelt — im folgenden Protokoll Nr. 3 genannt

—, gelten die entsprechenden Bestimmungen unterschiedslos für beide Gruppen von Bescheinigungen.

Artikel 2

  1. Die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen.

    Dieser Antrag ist auf einem der Formblätter zu stellen, deren Muster in den Anhängen V und VI zum Protokoll Nr. 3 enthalten sind.

    Dieses Formblatt ist entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 auszufüllen.

  2. Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt werden kann.

    Artikel 3

  3. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Artikel 2 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie

    überprüfen insbesondere, ob die Angaben in der Spalte „Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist die Spalte nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagrechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.

  4. Da die Warenverkehrsbescheinigung die Beweisurkunde für die Gewährung der im Abkommen vorgesehenen Vorzugsbehandlung hinsichtlich der Zölle und Kontingente darstellt,

    müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen.

    Artikel 4

    Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellt,

    wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

    der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 1

    Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

    Artikel 5

    Die Warenverkehrsbescheinigung A.OS. 1 wird von den österreichischen Zollbehörden ausgestellt,

    wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse"

    Österreichs im Sinne von Artikel 1

    Absatz 2 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

    Artikel 6

    Die Warenverkehrsbescheinigung A.W. 1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder

    Österreichs ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als „Ursprungserzeugnisse" der Gemeinschaft,

    Österreichs, Finnlands, Islands, Portugals, Schwedens oder der Schweiz im Sinne von Artikel 2

    und gegebenenfalls von Artikel 3 des Protokolls Nr. 3 angesehen werden können.

    Artikel 7

    Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen,

    die ihnen zweckdienlich erscheinen.

    Artikel 8

  5. Die Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1

    müssen die Kurzbezeichnung der früher erteilten Bescheinigungen sowie die Nummern dieser Bescheinigungen tragen. Diese Angabe kann durch die Ausfuhrunterlagen ersetzt werden.

  6. Im Falle der Anwendung der Artikel 2

    und 3 des Protokolls Nr. 3 ist in den Warenverkehrsbescheinigungen A.W. 1 der Staat anzugeben,

    der als Ursprungsland der Waren gilt.

    Artikel 9

    Der Nachweis, daß die in Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaates vorgelegt werden:

    1. ein einziges, in dem Ausfuhrstaat ausgefertigtes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch den Durchfuhrstaat erfolgt ist;

    2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrstaats ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

      — genaue Warenbeschreibung,

      — Zeitpunkt des Ent- und Verladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe des benutzten Schiffes,

      — die Bescheinigung der Bedingungen,

      unter denen sich die Waren im Durchfuhrland aufgehalten haben;

    3. sind diese Papiere nicht vorhanden, alle anderen beweiskräftigen Unterlagen.

      Artikel 10

      In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigungen ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

      Artikel 11

      Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und

      Österreichs teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der von ihren Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen verwendeten Stempel mit.

      Artikel 12

      Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen können stets durch eine oder mehrere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies durch die Zollstelle erfolgt, bei der sich die Waren befinden.

      Artikel 13

  7. Wenn eine Bescheinigung gemäß Artikel 10

    Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 nach der tatsächlichen Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, muß der Ausführer auf dem in Artikel 9 des Protokolls Nr. 3 genannten Antrag:

    — den Versandort und -tag der Waren angeben,

    auf die sich die Bescheinigung bezieht;

    — bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Ware keine Warenverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist; die Gründe sind anzugeben.

  8. Die Zollbehörden können eine Warenverkehrsbescheinigung nachträglich erst ausstellen,

    nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

    Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

    Artikel 14

    Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke versehen:

    Das Duplikat erhält das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.

    Artikel 15

    Warenverkehrsbescheinigungen, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach...

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