Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960, betreffend die Erhebung einer Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind (Erbschaftssteueräquivalentgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abgabepflicht.

§ 1. Von juristischen Personen, die nach dem Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung, unbeschränkt oder beschränkt vermögensteuerpflichtig sind, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Ausgleich für das Fehlen einer erbschaftssteuerlichen Belastung eine Abgabe erhoben (Erbschaftssteueräquivalent).

Befreiungen.

§ 2. Von der Abgabe sind befreit:

  1. Nach Maßgabe des § 3 des Vermögensteuergesetzes die von der Vermögensteuer befreiten juristischen Personen;

  2. die juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich die Vertretung von Berufsinteressen verfolgen und kollektivvertragsfähig sind. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit abgabepflichtig.

Gegenstand der Abgabe.

§ 3. Gegenstand der Abgabe ist bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht das Gesamtvermögen,

bei beschränkter Vermögensteuerpflicht das Inlandsvermögen der abgabepflichtigen juristischen Personen.

Bemessungsgrundlage.

§ 4. (1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen)

von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Agrargemeinschaften unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft,

bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind,

die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens)

entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.

(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde,

insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten,

kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.

(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.

Grenze für die Erhebung der Abgabe.

§ 5. Die...

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