ABKOMMEN ZUR ERGÄNZUNG DES ABKOMMENS VOM 21. FEBRUAR 1989 ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Â

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DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE ITALIENISCHE REPUBLIK Â

sind übereingekommen, das am 21. Februar 1989 geschlossene Abkommen zwischen der Republik Â

Österreich und der Italienischen Republik über die Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen bei dringlichen Transporten von Verletzten oder Schwerkranken Kundgemacht in BGBl. Nr. 272/1991 – im Folgenden Abkommen Â

genannt – wie folgt zu ergänzen: Â

ARTIKEL IÂ Â

Artikel 1 Punkt 4 erhält folgende Fassung: Â

  „4. „Außenlandeplätze“ sind jene Flächen, die nicht als Flugplätze, Hubschrauberlandeplätze oder Â

Wasserflugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Â

Bauart und technische Ausrüstung diese erlauben, ermöglichen;“ Â

In Artikel 2 wäre ein neuer Absatz 3 einzufügen, der folgende Fassung erhält: Â

„(3) In Ãœbereinstimmung mit den Regeln der Luftnavigation und damit unter der Verantwortung des Â

Piloten können sowohl Außenlandeplätze, die mit Signalzeichen versehen sind, als auch solche, die nicht Â

mit Signalzeichen versehen sind, benützt werden, sofern die Flüge ausschließlich auf die bekanntgegebene Aktivität beschränkt bleiben und gemäß den geltenden Normen und Verfahren ausgeführt werden.“ Â

Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung: Â

„(1) Jeder Vertragsstaat wird dem anderen Vertragsstaat vor Inkrafttreten dieses Abkommens eine Â

vollständige Liste der Luftfahrzeughalter übermitteln, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Â

Abkommen ermächtigt sind, und auch allfällige Änderungen jeweils rechtzeitig bekanntgeben. Â

(2) Das Personal und die Luftfahrzeughalter, die zur Durchführung von Flügen gemäß diesem Abkommen berechtigt sind, müssen...

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