Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 29. November 1984, mit der die Verordnung über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Inneres,

BGBl. Nr. 203/1978, über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach-

und Kriminaldienst wird wie folgt geändert:

  1. Die Promulgationsklausel lautet:

    „Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

    Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:"

  2. § 5 Abs. 2 lautet:

    „(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979,

    vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig."

  3. § 19 Abs. 3 lautet:

    „(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen,

    Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind."

  4. § 23 Abs. 1 lautet:

    „(1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden,

    bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendärmeriekommandanten,

    durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden)

    einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten."

  5. Im § 24 entfällt der Ausdruck „örtlichem".

  6. § 25 Abs. 1 lautet:

    „(1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte)

    des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen."

  7. ...

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