Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz)

132. Bundesgesetz über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Einrichtung eines Weltraumregisters (Weltraumgesetz) Der Nationalrat hat beschlossen:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die

1. auf österreichischem Staatsgebiet,
2. auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
3. von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,
durchgeführt werden.

(2) Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet

1. ?Weltraumaktivität?: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;
2. ?Weltraumgegenstand?: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;
3. ?Betreiber?: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.

Genehmigungspflicht

§ 3. Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Bundesgesetz bleiben davon unberührt.

Voraussetzungen für die Genehmigung

§ 4. (1) Die Genehmigung nach § 3 ist zu erteilen, wenn

1. der Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen,
2. die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
3. die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft,
4. entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 getroffen wurden,
5. die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft,
6. der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt,
7. der Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 abgeschlossen hat und
8. der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.

(2) Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs.1 ermöglichen, beizubringen.

(3) Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen.

(4) Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 60 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall, ohne Ausschluss oder zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, abzuschließen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Bescheid aufgrund...

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