Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 1969 über die Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte der Generalprokuratur, der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe ? Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe gemäß § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet:

§ 1. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand der Generalprokuratur angehörenden Beamten und jener Beamten und Richter, die am Ende des Jahres, für das die Dienstbeurteilung gilt, der Generalprokuratur dienstzugeteilt waren, wird der Dienstbeurteilungskommission beim Bundesministerium für Justiz zugewiesen,

sofern nicht schon gemäß § 15 Abs. 7 und 8 der Dienstpragmatik die Zuständigkeit dieser Dienstbeurteilungskommission gegeben ist.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der dem Personalstand der Justizanstalten, der Arbeitsbetriebe —

Betriebsähnliche Verwaltungszweige und der Bewährungshilfe angehörenden Beamten, und zwar a) der Beamten der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B, der Justizwachebeamten und der Jugenderzieher der Verwendungsgruppen W 1 und W 2, Dienststufe 2 und 3,

  1. sämtlicher Beamten der Justizwachschule,

der Wiener Jugendgerichtshilfe, der Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige Wiener Neudorf und der gemäß § 26 des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT