Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 1 Abs. 10 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Â

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: Â

Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung Â

BGBl. II Nr. 320/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet: Â

      „1. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Â

    Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel, aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum einschließlich Mesenterium;“ Â

  2. § 31 Z 8 lautet: Â

      „8. die in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Gewebe, einschließlich Augen und Mandeln (Tonsillen) Â

    der in § 22 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Tiere.“ Â

  3. § 34 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Stoffe gemäß § 31 Z 8 sind gesondert zu sammeln, zu verwahren und entsprechend § 4 der Â

    TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung zu Â

    behandeln und unschädlich zu beseitigen. Für die Lagerung sowie die Kontroll- und Aufzeichnungspflichten gelten die Abs. 1 und 2. Dabei ist die Art und Menge zu erfassen und in den Betriebs-...

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