Bundesgesetz vom 13. Juli 1949 über die im Gehaltsüberleitungsgesetz, B. G. Bl. Nr. 22/1947, nicht geregelten Bundespensionen (Pensionsüberleitungsgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Hauptstück.

    § I. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes finden auf nachstehend angeführte Pensionsparteien Anwendung, sofern sie zu dem im VIII. Hauptstück des Gehaltsgesetzes 1927,

    B.G.Bl. Nr. 105/1928, und im Artikel X der 3. Gehaltsgesetznovelle, B.G.Bl. Nr. 436/1929,

    angeführten Personenkreis gehören und bisher nicht unter die Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

    B.G.Bl. Nr. 22/1947, gefallen sind:

    1. Personen, auf die § 10, Abs. 0). des Beamten-Überleitungsgesetzes, St. G. Bl.

      Nr, 134/1945, Anwendung findet, und Personen,

      die nach § 10, Abs. (2), des Beamten-

      Ãœberleitungsgesetzes als Pensionsparteien,

      sei es als Empfänger eines Ruhegenusses,

      sei es als Empfänger eines Versorgungsgenusses,

      zu übernehmen sind;

    2. Personen, die nach § 8, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, sowie die Hinterbliebenen nach diesen Personen, endlich c) die Hinterbliebenen nach Personen, die nur wegen ihres Ablebens nicht mehr nach § 8,

      1. (2), des Beamten-Ãœberleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden konnten.

        § 2. (1) Auf die im § 1 genannten Pensionsparteien finden, soweit im folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, die pensionsrechtlichen Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes Anwendung. Künftige Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen und der die Ruhegenußbemessungsgrundlage bildenden Bezüge des Gehaltsüberleitungsgesetzes finden auf die unter dieses Bundesgesetz fallenden Pensionsparteien Anwendung.

        (2) Die Ruhegenüsse und die Versorgungsgenüsse der im § 1 genannten Pensionsparteien sind nach den Ansätzen des Gehaltsüberleitungsgesetzes zu bemessen. Zu diesem Zwecke sind diese Pensionsparteien unter Anwendung der Vergleichsposten-

        Tabellen (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

        überzuleiten. Hiebei gilt als

        „alter Dienstposten" die bezugsrechtliche Stellung,

        die der Beamte nach dem Gehaltsgesetz 1927 tatsächlich erlangt hat oder die er erlangt hätte,

        wenn im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung,

        beziehungsweise seines Todes die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1927 auf ihn anzuwenden gewesen wären. Diese Überleitung gilt bei Personen,

        auf die § 10, Abs. (2), des Beamten-Überleitungsgesetzes Anwendung findet, als Übernahme in den Pensionsstand.

        (3) Bei der Überleitung der Empfänger von Versorgungsgenüssen kann für die Bemessung des Versorgungsgenusses eine Dienstzeitanrechnimg nach...

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