Bundesgesetz vom 2. Juli 1947 über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Ein Recht kann trotz Ablaufes der Verjährungsfrist oder der sonstigen für die Beschreitung des Rechtsweges oder die anderweitige Geltendmachung von Rechpen im gerichtlichen Verfahren vorgeschriebenen Frist noch bis 30. Juni 1948 gerichtlich geltend gemacht werden, wenn diese Frist erst nach dem 31. Dezember 1945 abgelaufen ist.

§ 2. (1) Ein Recht, an dessen gerichtlicher Geltendmachung der Berechtigte in der Zeit seit dem 12. Februar 1934 aus politischen Gründen verhindert war, kann nach den in Betracht kommenden Vorschriften noch bis 30. Juni 1948

geltend gemacht werden, wenn eine der im § 1

bezeichneten Fristen nach dem 12. Februar 1934

abgelaufen ist.

(2) Im Falle der Geltendmachung gilt das gleiche für damit im Zusammenhang stehende Rechte des Gegners.

§ 3. Ist dem Verpflichteten die Erfüllung der Verbindlichkeit nicht mehr möglich, so hat er dem Berechtigten auf Verlangen eine solche Entschädigung zu leisten, daß er aus dessen Schaden keinen Gewinn...

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