Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und die Zivilprozeßordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes Das Gesetz, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 349/1995, wird wie folgt geändert:

  1. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes hat zu lauten: „(Gerichtsorganisationsgesetz – GOG)“

  2. Nach der Überschrift „Erster Abschnitt“ werden die Überschrift „Gerichtspersonen“ aufgehoben und folgende Überschriften eingefügt:

    „Erster Unterabschnitt Sicherheit in Gerichtsgebäuden und bei auswärtigen Gerichtshandlungen“

  3. Die §§ 1 bis 14 haben samt Überschriften zu lauten:

    „Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

    § 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche,

    zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.

    (2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan

    (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist,

    (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

    (3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren

    Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.

    Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

    § 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

    (2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden,

    wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

    (3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

    Sicherheitskontrolle

    § 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben

    (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

    (2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von...

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