Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes (Gerichtsverfassungsnovelle 1947).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1949 können Hilfsrichter auch vor Vollendung einer vierjährigen provisorischen Dienstzeit (§ 5

des Gehaltsüberleitungsgesetzes) zum Richter ernannt werden.

(2) Eine vor Zurücklegung des vierten Dienstjahres vollstreckte Dienstzeit [§ 29, Abs. (3), des Gehaltsüberleitungsgesetzes] wird für die Vorrückung in höhere Bezüge als Richter nicht angerechnet.

Die Anrechnung für den Dienstrang wind dadurch nicht berührt.

§ 2. (1) Jeder zu besetzende Richterposten ist einzeln auszuschreiben.

(2) (Der Bundesminister für Justiz kann verfügen,

daß ausnahmsweise von der Ausschreibung eines Richterpostens abgesehen und die Bewerbungsaufforderung in anderer Weise bekanntgemacht werde.

§ 3. (1) Für die bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz zu besetzenden Richterposten mit Ausnahme der Präsidenten-

und Vizepräsidentenposten haben der Personalsenat des Gerichtshofes I. Instanz, dem das Bezirksgericht untersteht oder bei dem der Richterposten zu besetzen ist, und der Personalsenat des vorgesetzten Oberlandesgerichtes Besetzungsvorschläge an das Bundesministerium für Justiz zu erstatten.

(2) Für die Vizepräsidenten- und die Präsidentenposten der Gerichtshöfe I. Instanz und für die bei den Oberlandesgerichten zu besetzenden Richterposten mit Ausnahme der Vizepräsidenten-

und Präsidentenposten haben der Personalsenat des Oberlandesgerichtes, dem der Gerichtshof I. Instanz untersteht oder bei dem der Richterposten zu besetzen ist, und der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes...

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