Gesetz vom 12. Juni 1945 über vorläufige Maßnahmen zur Entschädigung der Kriegsopfer.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:

§ 1. Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, den im Gebiete der Republik

Österreich wohnhaften, einer staatlichen Hilfe bedürftigen Beschädigten und Hinterbliebenen auf die nach den bestehenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen zu leistenden Entschädigungen

(Renten, Versehrtengelder) bis zur gesetzlichen Neuregelung des Entschädigungswesens Abschlagszahlungen zu gewähren.

§ 2. Für die Gewährung der Abschlagszahlungen sind vom Staatsamt für soziale Verwaltung Richtlinien aufzustellen.

§ 3. Von der Gewährung der Abschlagszahlungen sind ausgeschlossen:

  1. Personen, die am 13. März 1938 die Bundesbürgerschaft der Republik Österreich nicht besaßen, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch von solchen Personen ableiten;

  2. Personen, die zwischen dem 1. Juli 1933

    und dem 13. März 1938, wenn sie innerhalb dieser Zeit das 18. Lebensjahr erreicht hatten, jemals der NSDAP oder einer ihrer Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK) angehört haben, beziehungsweise ihren Entschädigungsanspruch von solchen Personen ableiten; den Waisen sind jedoch Abschlagszahlungen zu gewähren, es sei denn, daß

    in ihrer eigenen Person der angeführte...

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