Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

452. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2006, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift und in § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge "und Nahrungsergänzungsmitteln" gestrichen.

2. In § 4 Abs. 3, § 8 und § 8a sowie in den Anlagen 1, 4, 7, 8 und 9 wird die Wortfolge "oder Nahrungsergänzungsmittel" in der jeweiligen grammatikalischen Form gestrichen.

3. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) PVC-Dichtungsmaterial, das epoxidiertes Sojabohnenöl der Referenznummer 88640 des Abschnitts A der Anlage 2 gemäß den Bestimmungen der Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2005, enthält und zur Abdichtung von Glasgefäßen mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder mit Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet wird, die vor dem 19. November 2006 abgefüllt wurden, kann weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern das Abfülldatum auf den Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff angebracht ist. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Abfülldatums ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 24 LMSVG bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

(4) Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 452/2006 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen noch bis 18. November 2007 hergestellt oder eingeführt und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden."

4. Dem § 12 wird folgende Richtlinie angefügt:

"- 2005/79/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 302 vom 19. November 2005)."

5. In Anlage 1 Abschnitt A Ref.-Nr. 26360 und Anlage 2 Abschnitt A Ref-Nrn. 36840, 40320, 87040 und 95855 wird die Wortfolge "Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001," durch die Wortfolge "Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

6. Anlage 1 Allgemeine Einleitung Z 2 lautet:

"2. Folgende Stoffe sind nicht enthalten, selbst wenn sie absichtlich verwendet werden und zugelassen sind:
a) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Aluminiums, Ammoniums, Calciums, Eisens, Magnesiums, Kaliums und Natriums der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Jedoch erscheint die Bezeichnung ?... Säure(n), Salze' im Verzeichnis, wenn die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind).
b) Salze (Doppelsalze und saure Salze eingeschlossen) des Zinks der zulässigen Säuren, Phenole oder Alkohole. Für diese Salze gilt ein spezifischer Gruppenmigrationsgrenzwert = 25 mg/kg (berechnet als Zn). Die Einschränkung für Zn gilt auch für:
i) Stoffe, deren Bezeichnung ?... Säure(n), Salze' enthält und die in den Verzeichnissen aufgeführt sind, sofern die zugehörige(n) freie(n) Säure(n) nicht aufgeführt ist (sind);
ii) Stoffe gemäß Anlage 5 Anmerkung 38."

7. In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen
(1) (2) (3) (4)
"110051150012786 13317 14260 16955 21370 2221022932 24903 2554025550 012542-30-2000103-11-7000919-30-2 132459-54-2 000502-44-3 000096-49-1 010595-80-9 000098-83-9001187-93-5 068425-17-2 000528-44-9000552-30-7 Dicyclopentenylacrylat2-Ethylhexylacrylat3-Aminopropyltriethoxysilan N,N'-Bis[4-(ethoxycarbonyl)phe-nyl]-1,4,5,8-naphthalintetracarbo-xydiimid Caprolacton Ethylencarbonat 2-Sulfoethylmethacrylat alpha-MethylstyrolPerfluoromethyl-perfluorovinyl-ether Sirupe, hydrolysierte Stärke, hyd-riertTrimellithsäureTrimellithsäureanhydrid QMA = 0,05 mg/6 dm2SML = 0,05 mg/kgExtrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan müssen unter 3 mg/kg Füllstoff liegen. Nur zur Verwendung zur Behandlung der reaktiven Oberflächen anorganischer FüllstoffeSML = 0,05 mg/kg. Reinheit > 98,1 Gew.-%. Nur als Comonomer (max. 4 %) für Polyester (PET, PBT) zu verwendenSML = 0,05 mg/kg (berechnet als Summe aus Caprolacton und 6-Hydroxyhexansäure)Rückstandsgehalt = 5 mg/kg Hydrogel bei einem Verhältnis von höchstens 10 g Hydrogel zu 1 kg Lebensmittel. Das Hydrolysat enthält Ethylenglycol mit einem SML = 30 mg/kgQMA = ND (DL = 0,02 mg/6 dm2)SML = 0,05 mg/kgSML = 0,05 mg/kg. Nur bei Antihaftbeschichtungen zu verwendenDie Spezifikationen in Anlage 4 sind
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