Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der die Arbeitsruhegesetz-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe,

BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 152/1997, wie folgt geändert:

In Abschnitt IX werden die Z 40 und 41 durch folgende Z 40, 40a und 41 ersetzt:

„40. Be- und Verarbeitung von Thermoplasten, Duroplasten, Elastomeren und Silikonen sowie deren Materialkombinationen Bedienen der plastifizierenden Kunststoffverarbeitungsanlagen bzw. der Anlagen zur Warmbehandlung von Kunststoffen a) mit einem Stundendurchlaufsatz von mehr als 50 kg oder b) deren Anheiz-, technische Einstellzeit bzw. Dauer bis zur Erreichung der Prozeßfähigkeit mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt inklusive dem Bedienen der Anlagen zur Vor- und Nachbehandlung auch in komplexen Fertigungsanlagen sowie das unmittelbare Recyclieren von produktionsbedingt ausgeschiedenen Kunststoffen, wenn diese im kontinuierlichen Stofffluß anschließen. Eine komplexe Fertigungsanlage liegt vor, wenn mindestens drei aufeinander abgestimmte bzw. zusammenarbeitende Maschinen, Aggregate bzw. Periphergeräte zum...

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