Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie die qualitativen Mindestanforderungen für Verschlüsselung und elektronische Signaturen festgelegt werden - Gesundheitstelematikverordnung (GTelV)

451. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die für den elektronischen Gesundheitsdatenaustausch in Betracht kommenden Rollen sowie die qualitativen Mindestanforderungen für Verschlüsselung und elektronische Signaturen festgelegt werden - Gesundheitstelematikverordnung (GTelV) Auf Grund der §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 9 Abs. 6 des Gesundheitstelematikgesetzes (GTelG), BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt
Datensicherheit

Identität

§ 1. (1) Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern haben

1. durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2008) oder
2. durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9 ff GTelG)
zu erfolgen.

(2) Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn

1. der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet,
2. die Verbindung der Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden und der Identitätsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden kann und
3. eine Verwechslung von Gesundheitsdiensteanbietern ausgeschlossen werden kann.

Rollen

§ 2. (1) Im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die Rollen gemäß Anlage 1 zu verwenden.

(2) Bei der Aufnahme eines Gesundheitsdiensteanbieters in den eHealth-Verzeichnisdienst hat die Zuordnung einer Rolle zu einem Gesundheitsdiensteanbieter für

1. die in den Z 1 bis 3 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Ärztekammer,
2. die in den Z 4 und 5 der Anlage 1 genannten Rollen durch die Österreichische Zahnärztekammer,
3. die in der Z 10 der Anlage 1 genannte Rolle durch das Österreichische Hebammengremium,
4. die in der Z 26 der Anlage 1 genannte Rolle durch die Österreichische Apothekerkammer,
5. die in der Z 38 der Anlage 1 genannte Rolle durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie
6. in allen anderen Fällen durch den Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend
zu erfolgen.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Stellen haben dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend alle verfügbaren Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG

1. sowie das Geburtsdatum der Gesundheitsdiensteanbieter,
2. nicht
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